Bodenrichtwerte für die Grundsteuer B
Bodenrichtwerte vom 01.01.2022
Die für die Steuererklärung zur neuen Grundsteuer relevanten Bodenrichtwerte und Flächenangaben können kostenfrei über BORIS-BW, dem Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg, abgerufen werden:
Bodenrichtwerte 01.01.2022 für die Grundsteuer B
Bescheinigung für die Grundsteuer:
In Einzelfällen fordert das Finanzamt im Rahmen der Grundsteuerwertermittlung eine sogenannte „einfache Bescheinigung des Gutachterausschusses“ an. Dies kann erforderlich sein, wenn im Außenbereich mehrere deckungsgleiche Bodenrichtwertzonen mit unterschiedlichen Nutzungsarten bestehen. In diesen Fällen bescheinigt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses den Bodenrichtwert, der dem zu bewertenden Grundstück am ehesten entspricht.
Die Bescheinigung wird auf Antrag des Steuerpflichtigen erteilt. Grundlage hierfür sind die vom Antragsteller gemachten Angaben zu den Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks.
Die Gebühr richtet sich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand und beträgt mindestens 80 €. In der Regel liegt sie zwischen 80 € und 200 €.
"Fragen und Antworten" zur neuen Grundsteuer ab 2025 finden Sie unter:
www.pforzheim.de/buerger/gemeinderat/haushalt/grundsteuerreform.html
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform und zur neuen Grundsteuer im landesweiten Portal:
Allgemeine rechtliche Hinweise
Grundlage für die Ermittlung der Bodenrichtwerte und Festlegung der Bodenrichtwertzonen sind das Baugesetzbuch und die Immobilienwertermittlungsverordnung. Die Bodenrichtwerte dienen in erster Linie der Markttransparenz und als Grundlage von Wertermittlungen. Sie werden nun auch zur Bemessung der neuen Grundsteuer herangezogen. Für dieses Massenverfahren hat der Gesetzgeber Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf genommen.
Das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) sieht für die Bemessung der Grundsteuer prinzipiell keine Einzelbewertung vor. Nach § 38 Absatz 1 ist der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet, maßgebend. Dabei bleiben besondere Merkmale des einzelnen zu bewertenden Grundstücks außer Ansatz. Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des für die Grundsteuer zu bewertenden Grundstücks, denen in einer konkreten Verkehrswertermittlung Rechnung getragen würde, werden bei der Bewertung nach dem Landesgrundsteuergesetz nicht berücksichtigt.
Allerdings besteht die Möglichkeit gemäß § 38 Absatz 4 LGrStG einen niedrigeren Wert durch ein Gutachten nachzuweisen. Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens mehr als 30 Prozent von dem Grundsteuerwert (= Bodenrichtwert x Grundstücksfläche) abweicht.