Bodenrichtwerte für die neue Grundsteuer
Die für die Steuererklärung zur neuen Grundsteuer relevanten Bodenrichtwerte und Flächenangaben können kostenfrei über BORIS-BW, dem Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg, abgerufen werden:
Bodenrichtwerte 01.01.2022 für die Grundsteuer
Über das landesweite Portal zur Grundsteuer
sind auch alle sonstigen relevanten Informationen zur neuen Grundsteuer erhältlich.
Wir bitten daher, von Anfragen zur neuen Grundsteuer beim Gutachterausschuss abzusehen.
Hinweis zu Sonderfällen:
Für bebaute Flächen im Außenbereich, die dem Grundvermögen (Grundsteuer B) zuzuordnen sind, gibt der Gutachterausschuss folgende ergänzende Hinweise (siehe auch Erläuterungen zu Bodenrichtwerten).
Für Wohnnutzungen im Außenbereich (z.B. Wohnhäuser im Außenbereich, Wohnteil einer Hofstelle) und für Freizeitgärten wurden Bodenrichtwerte ermittelt, die über das oben genannte Internetportal abgerufen werden können.
Für weitere bebaute Flächen im Außenbereich, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, hat der Gutachterausschuss folgende Vergleichswerte beschlossen, die im Sinne des § 38 Abs. 3 LGrStG angewendet werden können:
Bebaute Flächen im Außenbereich | |
Art der Nutzung | Wertansatz |
gewerbliche Nutzungen | 40 Euro/m² |
Sportflächen, Vereinsheime u.ä.: | |
Gemarkung Pforzheim | 30 Euro/m² |
Ortsteile (Gemarkungen Büchenbronn, Eutingen, Hohenwart, Huchenfeld, Würm) | 20 Euro/m² |
Hinweis zur Flächenermittlung im Außenbereich: Für die anteilige Zuordnung des Grund und Bodens zum Grundvermögen und zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist grundsätzlich die Verkehrsauffassung maßgeblich (§ 25 Abs. 1 LGrStG). Hilfsweise kann für die Zuordnung der Flächen zum Grundvermögen das Fünffache der bebauten Fläche des nicht land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäudes in Ansatz kommen. |
Eine Flächenaufteilung zwischen bebauten Grundstücksanteilen des Grundvermögens (Grundsteuer B) und land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Grundsteuer A) ist im Zweifelsfall mit dem Finanzamt abzustimmen.
Allgemeiner Hinweis:
Grundlage für die Ermittlung der Bodenrichtwerte und Festlegung der Bodenrichtwertzonen sind das Baugesetzbuch und die Immobilienwertermittlungsverordnung. Die Bodenrichtwerte dienen in erster Linie der Markttransparenz und als Grundlage von Wertermittlungen. Sie werden nun auch zur Bemessung der neuen Grundsteuer herangezogen. Für dieses Massenverfahren hat der Gesetzgeber Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf genommen. Das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) sieht für die Bemessung der Grundsteuer prinzipiell keine Einzelbewertung vor. Nach § 38 Absatz 1 ist der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet, maßgebend. Dabei bleiben besondere Merkmale des einzelnen zu bewertenden Grundstücks außer Ansatz. Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des für die Grundsteuer zu bewertenden Grundstücks, denen in einer konkreten Verkehrswertermittlung Rechnung getragen würde, werden bei der Bewertung nach dem Landesgrundsteuergesetz nicht berücksichtigt.
Allerdings besteht die Möglichkeit gemäß § 38 Absatz 4 LGrStG einen niedrigeren Wert durch ein Gutachten nachzuweisen. Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens mehr als 30 Prozent von dem Grundsteuerwert (= Bodenrichtwert x Grundstücksfläche) abweicht.