Kindergeld
Wer bekommt Kindergeld?
Grundsätzlich jeder, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Als Kinder werden berücksichtigt:
- leibliche Kinder
- adoptierte Kinder
- Stiefkinder
- Enkelkinder, die im Haushalt der Großeltern leben
- Pflegekinder, die wie ein eigenes Kind zur Familie gehören
Das Kindergeld kann nicht aufgeteilt werden. Falls es mehrere Personen beanspruchen können, wird es nur an eine von ihnen ausgezahlt.
Kindergeld wird normalerweise nur bis zum 18. Lebensjahr gewährt. Es kann aber bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres weiter gezahlt werden, solange das Kind sich in Schul-, Berufsausbildung oder im Studium befindet.
Kindergeld wird auch für ein über 18 Jahre altes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es arbeitslos und der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamts zur Verfügung steht.
Für ein über 18 Jahre altes Kind steht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld zu, wenn es eine Berufsausbildung wegen fehlendem Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann bzw. wenn es ein "Freiwilliges soziales Jahr" oder ein "Freiwilliges ökologisches Jahr" ableistet.
Über das 27. Lebensjahr hinaus wird für Kinder in Schul-, Berufsausbildung oder im Studium Kindergeld gezahlt, wenn sie
- den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben
- sich freiwillig für nicht mehr als 3 Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben
- eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben
Die Zahlungen bestehen dann für die Dauer des geleisteten Dienstes, längstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- bzw. Ersatzdienstes über das 27. Lebensjahr hinaus. Für die Zeit der Ableistung der aufgeführten Dienste selbst steht den Eltern kein Kindergeld zu.
Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld ohne Altersbeschränkung gezahlt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage ist, durch eigene Erwerbstätigkeit oder durch andere Einkünfte und Bezüge seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Wie hoch ist das Kindergeld?
Seit 2021:
- Für das 1. und 2. Kind: 219 Euro
- Für das 3. Kind: 225 Euro
- Ab dem 4. Kind: 250 Euro
Endet für ein Kind der Anspruch, so rutschen alle nachfolgenden Kinder in der Tabelle entsprechend nach oben.
Wie bekommt man Kindergeld?
Das Kindergeld wird bei der für Sie zuständigen Familienkasse beantragt. Die Familienkasse ist beim Arbeitsamt angesiedelt, in dessen Bezirk Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes ist die Behörde zuständig, bei der sie tätig sind.
Für Pforzheim ist die Familienkasse Nagold (Agentur für Arbeit) für den Kindergeldantrag zuständig.
Telefon (kostenfrei):
Für persönliche Anliegen: 0800 4 5555 30 | Mo bis Fr, 8 bis 18 Uhr
Infos zu den Auszahlungsterminen: 0800 4 5555 33 | täglich 0 bis 24 Uhr
Ausführliche Infos zum Kindergeld
Zuständige Familienkasse
- Agentur für Arbeit
- Familienkasse Nagold
- Bahnhofstr. 37
72202 Nagold
- 0800 4 5555 30
- 07452 829 266
- Webseite
Kinderzuschlag
Eltern können Kinderzuschlag beantragen, die zwar über ausreichend Einkommen verfügen, um ihren eigenen Lebensunterhalt damit zu decken, aber nicht denjenigen ihrer unter 25 Jahre alten, unverheirateten Kinder. Zusätzlich zu Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe wird kein Kinderzuschlag gezahlt.
Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld, die ab Januar 2005 für minderjährige und seit Juli 2006 für unter 25 Jahre alte, unverheiratete Kinder in Familien mit nicht ausreichendem Familieneinkommen gezahlt wird.
Der Kinderzuschlag bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder; er beträgt höchstens 209 Euro/Monat pro unter 25 Jahre altem, unverheiratetem Kind.
Nähere Informationen erhalten Sie bei der Familienkasse Nagold (siehe Kontaktadressen im unteren Infobereich).
Unterhaltsvorschuss
Infos zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) | Antragstellung
Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem UVG?
Unterhaltsvorschussleistungen kann beziehen, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Für Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der allein erziehende Elternteil eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Wann besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
- beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben, oder
- in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefelternteil des Kindes lebt, oder
- wenn das Kind in einem Heim bzw. in Vollzeitpflege untergebracht ist.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Die Unterhaltsvorschussleistungen betragen ab 01.01.2022
- für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres zur Zeit monatlich 177 €,
- für Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres monatlich 236 € sowie
- für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres monatlich 314 €.
Diese Unterhaltsleistungen werden vermindert um
- Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt und
- Waisenrente, die wegen des Todes dieses Elternteiles oder eines Stiefelternteils gezahlt wird.
Unterhaltsvorschussleistungen sind als Einkommen des Kindes auf andere Sozialleistungen anzurechnen, z.B. auf das Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II(SGB II).
Für welchen Zeitraum wird Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Die Unterhaltsvorschussleistungen werden insgesamt längstens gezahlt, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Rückwirkend können die Leistungen für höchstens einen Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden.
Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen
Zur Fristwahrung können Sie den Antrag gerne per Post übersenden. Ansonsten bitten wir Sie allerdings um eine persönliche Vorsprache. Bitte vereinbaren Sie hiezu telefonisch einen Termin bei der zuständigen Stelle im Jugend- und Sozialamt in Pforzheim
07231 39 1825 oder
Download: Antrag Unterhaltsvorschuss
Sollten Sie Ihren Wohnsitz nicht in Pforzheim haben, so wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Jugendamt.
Elterngeld
Elterngeld wird nach der Geburt des Kindes an Mütter oder Väter gezahlt, die ihre Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung ihres Kindes unterbrechen oder auf 30 Wochenstunden einschränken und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Auch Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, Studierende oder Auszubildende erhalten Elterngeld.
Wieviel Elterngeld kann ich erhalten?
Das Elterngeld beträgt i. d. R. 67 Prozent des in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoerwerbseinkommens, maximal 1.800 EUR monatlich.
Für Geringverdiener mit einem maßgeblichen Erwerbseinkommen unter 1.000 EUR im Monat wird der Prozentsatz auf bis zu 100 Prozent angehoben.
Einen Mindestbetrag von 300 EUR monatlich erhalten Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, z. B. Hausfrauen oder Hausmänner.
Wird im Haushalt ein weiteres Kind unter 3 Jahren oder zwei weitere Kinder unter 6 Jahren betreut, erhöht sich das errechnete Elterngeld um einen Geschwisterbonus von 10 Prozent, mindestens jedoch um 75 EUR.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich daszustehende Elterngeld um 300 EUR für jedes weitere Mehrlingskind. Es ist nur ein Antrag zu stellen.
Wie lange kann man Elterngeld erhalten?
Die maximale Bezugsdauer von 12 Monaten für einen Elternteilkann um 2 Partnermonate verlängert werden, wenn für mindestens 2 Monate eine vor der Geburt ausgeübte Tätigkeit unterbrochen oder eingeschränkt wird und sich eine Einkommensminderung ergibt. Die jeweiligen Monatsbeträge können abwechselnd oder gleichzeitig genommen werden.
Elterngeld muss schriftlich beantragt werden und kann rückwirkend für3 Monate vor dem Antragseingang bei der Gemeinde oder der Elterngeldstelle gewährt werden.
Längere Förderung mit ElterngeldPlus
Neben dem Elterngeld in der bisherigen Form (Basiselterngeld), besteht für Eltern, deren Kind ab dem 1. Juli 2015 geboren wurde, die Möglichkeit, ElterngeldPlus zu beanspruchen. ElterngeldPlus steht insbesondere für Eltern zur Verfügung, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten möchten.
Das ElterngeldPlus berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrags (150 Euro monatlich), der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde. Dafür wird es für den doppelten Zeitraum gezahlt: ein Elterngeldmonat = zwei ElterngeldPlus-Monate. Basiselterngeld und ElterngeldPlus können frei miteinander kombiniert werden.
Arbeiten beide Eltern parallel in vier aufeinander folgenden Monaten durchschnittlich zwischen 25-30 Wochenstunden, erhält jeder Elternteil für diese vier Monate zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus). Alleinerziehende können die Partnerschaftsbonusmonate ebenso wie die Partnermonate selbst beanspruchen, sofern sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
Das Elterngeld Plus sichert Familien damit auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus ab, erleichtert den frühen Wiedereinstieg und gibt Paaren größere Gestaltungsfreiheit bei der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Elterngeld, so dass sie sich ihre familiären und beruflichen Aufgaben leichter partnerschaftlich teilen können.
Wo kann ich das Elterngeld beantragen?
Das Elterngeld müssen Sie bei der L-Bank (Landeskreditbank) beantragen.
Weitere Infos und Links
Elternzeit:
Erwerbstätige Eltern haben Anspruch auf Elternzeit, um sich um ihre Kinder zu kümmern.
Mehr über die Elternzeit erfahren
Wie hoch ist mein Elterngeld?
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Wer kann diese finanzielle Leistungen erhalten?
Leistungsberechtigte, die
- Arbeitslosengeld II/Sozialgeld nach SGB II
- Wohngeld- und/oder Kinderzuschlagsempfänger
- Leistungen nach dem SGB XII
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
beziehen und
- noch keine 25 Jahre alt sind (Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres),
- eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
- keine Ausbildungsvergütung erhalten oder
- Kind in einer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege sind.
Sie können die Kostenübernahme für die einzelnen Leistungen mit einer Bestätigung des Anbieters beim Jobcenter Pforzheim beantragen. Hierbei ist eine Rückwirkung auf den Beginn des Bewilligungszeitraums der Grundleistungen (Arbeitslosengeld II) möglich. Nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes müssen Sie die oben aufgeführten Leistungen neu beantragen.
Für jede Leistung ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich.