Gegenüber einem minderjährigen, unverheirateten Kind bestehet eine gesteigerte Unterhaltspflicht (siehe § 1603 Abs. 2 BGB). Die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1601 BGB) geregelt. Danach sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Unterhaltspflichtig sind grundsätzlich beide Eltern. Das bedeutet, dass beide Elternteile für ein gemeinsames Kind Unterhalt leisten müssen.
Wichtig:
Grundsätzlich können Unterhaltszahlungen nur verlangt werden, wenn ein Angehöriger sich selbst finanziell nicht versorgen kann. Bei minderjährigen Kindern ist das in aller Regel der Fall.
Naturalunterhalt
Der Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind lebt, leistet diesen Unterhalt durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Diese tatsächliche Versorgung und Betreuung wird auch als sogenannter Naturalunterhalt bezeichnet. Auch wenn dieser Elternteil ein eigenes Einkommen hat, ist dieser nicht am Barunterhalt zu beteiligen, solange das Kind im Haushalt lebt.
Barunterhalt
Der Elternteil, der nur teilweise (für kurze Zeitabschnitte) die Pflege des Kindes übernimmt, z.B. im Urlaub oder am Wochenende, muss sich am Unterhalt in Form eines sogenannten Barunterhalt beteiligen. Hiermit ist die finanzielle Beteiligung am Unterhaltsbedarfs für das Kind gemeint. Der Barunterhalt wird in der Regel an den anderen Elternteil ausbezahlt.
Höhe des Unterhalts
Die Höhe des Unterhaltsbedarfs ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.