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Namensrecht

Bei verheirateten Eltern, die einen gemeinsamen Ehename führen, erhält das Kind den Ehenamen der Eltern.

Bei verheirateten Eltern, die einen gemeinsamen Ehename führen, erhält das Kind den Ehenamen der Eltern. Sind die Eltern verheiratet und wird kein gemeinsamer Ehename geführt bzw. sind die Eltern nicht verheiratet und es besteht eine gemeinsame Sorgeregelung, so erhält das Kind den Namen der Mutter oder den Namen des Vaters. Die Regelung, die für das 1. Kind gewählt wird, gilt für alle weiteren Kinder dieser Ehe oder Beziehung.

War die Kindesmutter alleinsorgeberechtigt, so erhält das Kind den Namen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt, als Geburtsnamen.

Das Kind kann den Namen des Vaters mit Einverständnis von Vater und Mutter erhalten (Einbenennung).

Im Falle einer Sorgeerklärung kann innerhalb von 3 Monaten der Name neu bestimmt werden. Das Kind kann damit auch den Namen des Vaters erhalten.

Jeder alleinsorgeberechtigte Elternteil kann zusammen mit seinem Ehegatten, der nicht Elternteil ist, dem Kind seinen Ehenamen erteilen. Hierbei kann der bisherige Name des Kindes vorangestellt oder angefügt werden. Trägt das Kind allerdings den Namen des nichtsorgeberechtigten Elternteils, dann muss dieser der Einbenennung zustimmen. Die Einwilligungserklärung kann durch das Familiengericht ersetzt werden.

Kontakt

Standesamt Pforzheim
Geburtenabteilung
Marktplatz 1
75175  Pforzheim

Informationen zur Sorgerechtsregelung

Zunächst ist die gemeinsame elterliche Sorge der gesetzliche Regelfall.

Zunächst ist die gemeinsame elterliche Sorge der gesetzliche Regelfall. Nach einer Scheidung bzw. Trennung gilt für verheiratete Eltern die gemeinsame Sorge ("Sorgepflicht und Sorgerecht") weiter, es sei denn, das Familiengericht bestimmt auf Antrag eines Elternteils ausdrücklich etwas anderes.

Für unverheiratete Eltern gilt diese Regelung entsprechend, sofern sie eine Sorgeerklärung abgegeben haben.

Bei der Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Sorge hat der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, eine alleinige Entscheidungsbefugnis "in Angelegenheiten des täglichen Lebens". Demgegenüber ist Einvernehmen der Eltern erforderlich bei "Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist".

Dem gegen eine gemeinsame Sorge gerichteten Antrag des Elternteils ist stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt, es sei den das Kind hat das vierzehnte Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung.
Im übrigen ist in Zweifelsfällen nach dem Kriterium "Kindeswohl" entsprechend der Rechtsprechung zu entscheiden.

Die Praxis zeigt, dass es sehr wichtig ist, in diesen Fällen eine frühzeitige Beratung in Anspruch zu nehmen. Eltern haben Anspruch auf Beratung bei all diesen Fragen z. B. hinsichtlich der Entwicklung eines gemeinsamen Konzeptes zur Regelung der elterlichen Sorge oder bei der Ausgestaltung des Umgangsrechtes.

Berichterstattung an das Familiengericht

Wenn Sie oder der andere Elternteil einen Antrag beim Familiengericht zur elterlichen Sorge gestellt haben, ist das Jugendamt in jedem Fall Verfahrensbeteiligter und hat den Auftrag, einen Bericht an das Familiengericht abzugeben.

Wegen der Beratung gem. § 17 SGB VIII können Sie sich an eine Beratungsstelle wenden, die Mitwirkung im Verfahren vor dem Familiengericht (gem. § 50 SGB VIII) ist jedoch ausschließlich Aufgabe des Jugendamtes.

Kontakt

Jugend- und Sozialamt
Soziale Dienste
Östliche Karl-Friedrich-Str. 2
75175  Pforzheim
Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und deren Familien
Baumgäßchen 3 (Melanchthonhaus)
75172  Pforzheim
Pro Familia - Beratungsstelle Pforzheim
Parkstraße 19 - 21
75175  Pforzheim

Informationen zum Umgangsrecht

Kinder haben einen Rechtsanspruch auf den Umgang mit beiden Elternteilen, und zwar unabhängig davon, ob diese sorgeberechtigt sind

Entsprechend sind die Eltern zu Umgang mit dem Kind/den Kindern verpflichtet. Auch Großeltern, Geschwister, frühere Stiefelternteile und andere Bezugspersonen haben ein Umgangsrecht, wenn es dem Kindeswohl dient.

Betreuter Umgang

Sind die Elternteile hinsichtlich des Umgangsrechts zerstritten oder ordnet das Familiengericht einen begleiteten "Umgang" an, kann ein sogenannter "Betreuter Umgang" stattfinden. Dies bedeutet, dass Besuchskontakte nur in Gegenwart eines mitwirkungsbereiten Dritten statt finden. In Pforzheim wird der beschützte Umgang vom Kinderschutzbund durchgeführt. Die Eltern müssen dazu einen Antrag beim Jugend- und Sozialamt stellen.

Beratungsanspruch

Eltern haben Anspruch auf Beratung bei all diesen Fragen z. B. hinsichtlich der Entwicklung eines gemeinsamen Konzeptes zur Regelung der elterlichen Sorge oder bei der Ausgestaltung des Umgangsrechtes.

In folgenden Institutionen können Sie sich beraten lassen:

Kontakt

Jugend- und Sozialamt
Soziale Dienste
Östliche Karl-Friedrich-Str. 2
75175  Pforzheim
Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und deren Familien
Baumgäßchen 3 (Melanchthonhaus)
75172  Pforzheim
Pro Familia - Beratungsstelle Pforzheim
Parkstraße 19 - 21
75175  Pforzheim

Informationen für unverheiratete Eltern

Informationen für nicht verheiratete Mütter

Mit diesen Informationen möchten wir als Jugend- und Sozialamt die Mutter, die bei der Geburt Ihres Kindes mit dem Vater nicht verheiratet ist, unterstützen.

Wie kommt das Kind zu seinem Vater?

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem Vater nicht verheiratet sind, ist die Vaterschaft erst dann rechtswirksam festgestellt, wenn der Vater die Vaterschaft durch öffentliche Beurkundung anerkennt oder wenn dies durch ein gerichtliches Verfahren festgestellt wird.

Der Vater des Kindes kann kostenlos beim Jugend- und Sozialamt durch Urkunde seine Vaterschaft anerkennen. Die Anerkennung wird erst dann wirksam, wenn Sie als Mutter des Kindes ebenfalls in öffentlicher Urkunde der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Die Vaterschaftsanerkennung ist auch schon vor Geburt des Kindes möglich. Falls der Vater seine Vaterschaft nicht anerkennen will, so können Sie beim Familiengericht Klage auf Feststellung der Vaterschaft einreichen.

Welche Bedeutung hat die Vaterschaftsanerkennung?

Durch die rechtswirksame Vaterschaftsfeststellung erwirbt Ihr Kind gegenüber dem Vater Unterhaltsansprüche sowie Erb- und Rentenansprüche.

Bestimmt wird auch Ihr Kind Sie später nach seinem Vater befragen. Die Kenntnis der eigenen Abstammung ist für die persönliche Entwicklung eines jeden Menschen von großer Bedeutung. Wir empfehlen deshalb, die Vaterschaft sofort nach der Geburt des Kindes feststellen zu lassen. Die spätere Vaterschaftsfeststellung könnte streitig und die Unterhaltsfestsetzung problematischer werden.

Wie können die Unterhaltsansprüche des Kindes gesichert werden?

Um den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater abzusichern, ist es empfehlenswert, seine Unterhaltsverpflichtung schriftlich in einer Urkunde festzulegen. Anstelle des Unterhalts kann auch eine einmalige Abfindung vereinbart werden. Die Unterhaltsurkunde kann bei jedem Jugendamt kostenlos erstellt werden.
Sofern der Vater nicht bereit ist, sich in urkundlicher Form zum Unterhalt zu verpflichten, können die Ansprüche gerichtlich festgestellt werden.

Kann ich für mich Unterhalt fordern?

Wenn Sie aufgrund der Erziehung Ihres Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, so ist der Vater im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, Ihnen Unterhalt zu leisten. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens 4 Monate vor der Geburt und endet spätestens 3 Jahre nach der Geburt.

Können auch nicht miteinander verheiratete Eltern die gemeinsame Sorge ausüben?

Wenn Sie mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet sind, haben Sie zunächst die elterliche Sorge allein. Falls Sie einen Nachweis hierüber benötigen, so erhalten Sie diesen bei uns.
 
Falls Sie den Wunsch haben, mit dem Vater die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen und der Vater zustimmt, kann beim Jugend- und Sozialamt kostenfrei eine Sorgeerklärung abgegeben werden. Die Abgabe der Sorgeerklärung ist auch schon vor der Geburt möglich.

Sollten Sie und der Vater sich trennen und eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge gewünscht werden, so ist dies nur durch eine familiengerichtliche Entscheidung möglich.

Wie sieht es mit dem Umgangsrecht aus?

Das Kind hat einen Anspruch auf Umgang mit jedem Elternteil. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil oder die Erziehung erschwert. Wenn es dem Wohl des Kindes dient, haben auch Dritte ein Umgangsrecht mit dem Kind. Dies wären z.B. Großeltern, Geschwister, Stiefeltern, Pflegeeltern. Jeder Elternteil, der selbst keinen Umgang mit dem Kind hat, kann bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen.

Kann der Name des Kindes geändert werden?

Die Mutter kann dem Kind den Namen des Vaters mit dessen Zustimmung erteilen. Bei Abgabe der Sorgeerklärung kann der Name des Kindes binnen 3 Monate nach der Erklärung neu bestimmt werden.

Wo bekomme ich Beratung und Unterstützung?

Das Jugend- und Sozialamt bietet Ihnen eine umfassende Beratung und fachkundige Vertretung Ihres Kindes. Für die Bereiche Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung des Unterhalts für Ihr Kind können Sie beim Amt für Jugend und Familie eine Beistandschaft beantragen. Die Interessen Ihres Kindes werden dann in den genannten Bereichen von uns vertreten. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit uns.

Für den Eintritt der Beistandschaft genügt ein einfacher schriftlicher Antrag an das Jugend- und Sozialamt. Der Antrag kann auf einzelne Angelegenheiten beschränkt werden. Sie können die Beistandschaft jederzeit durch schriftliche Erklärung beenden. Ihre elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Die Beistandschaft kann schon vor der Geburt beantragt werden.

Falls Sie noch weitere Fragen haben oder noch Unsicherheiten bestehen, können Sie sich gerne bei uns beraten lassen. Für die Beratung und die Führung der Beistandschaft entstehen Ihnen keine Kosten. Beratung und Unterstützung erhalten Sie aber auch bei jedem Rechtsanwalt.

Informationen zur Vaterschaft

Vater ist der Mann,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Vaterschaftsanerkennung:

Die Vaterschaft muss öffentlich beurkundet werden. Hierzu sind folgende Stellen berechtigt:

  • der Notar
  • der Standesbeamte
  • der Urkundsbeamte beim Amtsgericht
  • der Urkundsbeamte beim Jugendamt
  • der Konsularbeamte
  • das Prozessgericht, bei dem eine Vaterschaftsklage anhängig ist

Die Beurkundung beim Jugend- und Sozialamt Pforzheim ist gebührenfrei. Bei allen anderen Stellen werden Gebühren erhoben.
Damit die Vaterschaftsanerkennung wirksam wird, muss die Kindesmutter zustimmen. Verweigert die Mutter die Zustimmung oder gibt die Zustimmung nicht innerhalb eines Jahres nach Vaterschaftsanerkennung ab, so kann der Vater die Vaterschaft widerrufen. Andernfalls kann er Vaterschaftsfeststellungsklage erheben.

Wer ist der Vater eines Kindes, das kurz vor der Scheidung geboren wird?

Wird das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages, aber vor Rechtskraft der Scheidung, geboren, so kann der tatsächliche Vater die Vaterschaft wirksam anerkennen, wenn alle Beteiligten, also der Ehemann der Mutter und die Mutter, dieser Anerkennung zustimmen. Die Vaterschaftsanerkennung wird in diesem Fall frühestens mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam.

Wer kann die Vaterschaft anfechten?

Ein Anfechtungsrecht haben die Mutter, das Kind und der derzeit geltende Vater. Die Anfechtungsfrist beträgt generell 2 Jahre. Bei der Mutter läuft diese Frist ab Geburt, bei den anderen Beteiligten 2 Jahre nach Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen. Falls der gesetzliche Vertreter des Kindes diese Frist versäumt, kann das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit klagen.

Was passiert, wenn der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt oder mehrere Männer als Vater in Betracht kommen?

In diesem Fall bleibt nur die Vaterschaftsfeststellungsklage beim Familiengericht. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat. Da in diesen Verfahren kein Anwaltszwang herrscht, kann die Klage von der Mutter oder dem mutmaßlichen Vater selbst eingereicht werden.

Falls die Mutter hierbei Unterstützung braucht, kann sie sich beim zuständigen Jugendamt beraten lassen und gegebenenfalls eine Beistandschaft beantragen. Das Jugendamt nimmt sodann die Prozessvertretung für das Kind wahr.

Im Prozess wird dann durch Gutachten ("Vaterschaftstest") geklärt, ob die beklagte Person tatsächlich Vater ist oder nicht. Sollten mehrere Männer in Betracht kommen, so kann durch das Gutachten geklärt werden, welcher der fraglichen Personen tatsächlich der Vater ist.

Sollte der Mann, gegen den geklagt wurde, als Vater festgestellt werden, so trägt dieser auch die Kosten. Diese betragen derzeit ca. 2.500 EUR.

Sollten die Eltern eine außergerichtliche Lösung wünschen, so können sie sich im Internet unter dem Stichwort "Vaterschaftstest" Adressen von Instituten auswählen, die einen Vaterschaftstest anbieten.

Verfahren auf Klärung der Vaterschaft

Die neue Regelung sieht vor, dass Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung haben. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.

Der Anspruch ist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen.

Wird die Einwilligung versagt, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden. Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.

Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z.B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.

Informationen zur Sorgeerklärung

Wer hat die elterliche Sorge, wenn die Eltern nicht verheiratet sind?

Nichtverheiratete Eltern können auf übereinstimmende Erklärung (Sorgeerklärung) hin das Sorgerecht gemeinsam wahrnehmen. Die gemeinsame Sorge hängt nicht davon ab, ob die Eltern zusammenleben. Diese Erklärung wird beim Jugend- und Sozialamt, Beistandschaften/Amtsvormundschaften, aufgenommen.

Falls keine Sorgeerklärung abgegeben wird, erlangen nicht miteinander verheiratete Elternteile bei Geburt eines gemeinsamen Kindes, wie bisher, die gemeinsame elterliche Sorge, wenn sie einander heiraten. Geben die nichtverheirateten Eltern keine Sorgeerklärung ab, so steht der Mutter die Alleinsorge zu. Hierüber kann sich die Mutter eine Bescheinigung (Negativbescheinigung) beim Jugend- und Sozialamt ausstellen lassen.

Gegen den Willen der Mutter kann der Vater im Regelfall das Sorgerecht nicht erhalten. Ist bei nicht miteinander verheirateten Eltern die gemeinsame Sorge einmal durch Sorgeerklärung begründet, so kann sie nur durch das Familiengericht wieder aufgelöst werden. Ebenfalls schließt eine gerichtliche Sorgeregelung eine Sorgeerklärung aus.

Was ist, wenn ein Elternteil stirbt?

Waren die Eltern verheiratet oder wurden Sorgeerklärungen abgegeben, so steht dem überlebenden Elternteil das Sorgerecht zu. Wurden keine Sorgeerklärungen abgegeben, so überträgt das Familiengericht bei Tod der Mutter dem Vater die elterliche Sorge, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

Kontakt

Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Jugend- und Sozialamt
Beistandschaften- /Amtsvormundschaften
Östliche Karl-Friedrich-Straße 37a
75175  Pforzheim

Vormundschaft für minderjährige Kinder

Alleiniges Sorgerecht für ein Elternteil

In Einzelfällen steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, wenn

  • die Eltern nicht verheiratet sind und keine Sorgeerklärung abgegeben wurde oder
  • die elterliche Sorge im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung auf einen Elternteil allein übertragen wurde oder
  • ein Elternteil verstorben ist

Vormundschaft - wann wird diese erforderlich?

Im Ausnahmefall stellt sich die Frage einer Vormundschaft dann, wenn

  • Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen, seelischen und psychischen Wohl gefährdet sind und Eltern erforderliche soziale Hilfen nicht annehmen, um diese Gefährdung zu beheben, oder
  • Wenn Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge aufgrund von Erkrankung oder weil sie unbekannten Aufenthaltes verhindert sind.

In diesen Fällen ist das Jugend- und Sozialamt verpflichtet, dies dem Familiengericht mitzuteilen.

Entscheidung durch das Familiengericht

Das Gericht entscheidet dann, ob

  • Teile der elterlichen Sorge oder die gesamte elterliche Sorge den Eltern entzogen werden oder
  • Das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt wird.

Die rechtliche Vertretung des Kindes wird bei einem teilweisen Entzug der elterlichen Sorge von einem Pfleger; bei komplettem Entzug der elterlichen Sorge von einem Vormund wahrgenommen. Steht keine geeignete Person zur Verfügung, die bereit und in der Lage ist, die Pflegschaft oder Vormundschaft zu übernehmen, wird sie auf das Jugend- und Sozialamt übertragen. Das Gericht prüft in regelmäßigen Abständen, ob die Pflegschaft oder Vormundschaft weiter erforderlich ist.

Kontakt

Jugend- und Sozialamt
Soziale Dienste
Östliche Karl-Friedrich-Str. 2
75175  Pforzheim

Informationen zu Beurkundungen

Folgende Beurkundungen können beim Jugendamt kostenfrei erstellt werden:

  • die Anerkennung der Vaterschaft, die hierzu erforderliche Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des jeweiligen gesetzlichen Vertreters,
     
  • die Mutterschaftsanerkennung, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter,
     
  • die Unterhaltsverpflichtung oder die Leistung einer an Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 
     
  • die Verpflichtung zum Betreuungsunterhalt gem. § 1615 l Bürgerliches Gesetzbuch,
     
  • den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind,
     
  • die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet,
     
  • die Sorgeerklärung
     
  • Erklärung nach § 7 Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG)

Bitte vereinbaren Sie für Beurkundungen einen Termin mit uns.

Kontakt

Stadtverwaltung Pforzheim
Jugend- und Sozialamt
Marktplatz 4
75175  Pforzheim