Durch das Biotopschutzgesetz wurde 1992 der § 24a in das Naturschutzgesetz (NatSchG) von Baden-Württemberg eingeführt. Durch diese Vorschrift werden seltene und gefährdete Lebensräume unmittelbar, d.h. ohne Schutzgebietsverfahren schnell und wirksam gesichert. Zu diesen Lebensräumen gehören z.B. naturnahe Sumpf- und Auwälder, Streu- und Nasswiesen, Magerrasen sowie naturnahe unverbaute Bach- und Flussabschnitte. Auch wesentliche Elemente unserer Kulturlandschaft wie Feldhecken und Feldgehölze, Hohlwege und Trockenmauern mit ihrer charakteristischen Flora und Fauna stehen unter Schutz. Das heute gültige, seit dem 01.01.2006 in Kraft getretene Naturschutzgesetz fasst die Bestimmungen zu den besonders geschützten Biotopen unter § 32 zusammen.
In Pforzheim:
- Nasswiesen, Hochstaudenfluren: 91,4 ha
- Feldhecken und -gehölze: 61,6 ha
- Gewässer und Quellen: 60,1 ha
- Magerrasen, Heiden: 11,7 ha
- Wälder: 14,6 ha
- Felsen, Steinriegel: 7,2 ha
- Magere Flachland-Mähwiesen: 236 ha
- Borstgrasrasen: 20 ha
- Pfeifengraswiesen: 13 ha
- Streuobstwiesen: Gesamtfläche noch nicht erhoben
Letzte Änderung des Gesetzes: 01.03.2022.