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Lärmminderungsplanung Pforzheim

Lärmkartierung | Lärmaktionsplanung | Gesetzliche Grundlagen

Lärm ist eines der größten Umweltprobleme unserer Zeit. Allein in Baden-Württemberg fühlen sich zwei Drittel der Bevölkerung durch Lärm in ihrem Wohnumfeld belästigt. Lärmeinwirkungen stellen aber nicht nur eine Belästigung dar, welche die Lebensqualität der Betroffenen vermindert, sondern können auch ein Risiko für die Gesundheit (z.B. Gehörschäden, Stressreaktionen) bedeuten. Die Stadtverwaltung Pforzheim hat es sich zum Ziel gesetzt, die Lärmbelastung zu mindern und Gebiete vor Verlärmung zu schützen.

Was ist Lärm?

Nach seiner Definition ist Lärm eine für den Betroffenen unerwünschte Schalleinwirkung, die ihn subjektiv, d.h. je nach Situation, Lautstärke und Einstellung zum Geräusch/Geräuscherzeuger, beeinträchtigt. Lärm ist deshalb mit physikalischen Geräten nicht unmittelbar messbar. Um die subjektiven Empfindungen der Betroffenen objektivieren und damit bewertbar machen zu können, wird der Schallpegel, also die Stärke der Geräuscheinwirkung, in Dezibel (dB(A)) gemessen.

Bedeutende Lärmarten sind u.a. Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Fluglärm, Industrie- und Gewerbelärm, Baulärm sowie Sport- und Freizeitlärm. Ein Teil dieser Lärmarten wird unter dem Begriff Umgebungslärm zusammen gefasst: unter Umgebungslärm versteht man belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgehen.

Gesetzliche Grundlagen

Die Europäische Union (EU) hat die Bekämpfung der Lärmbelastung der Bevölkerung zum Ziel der Gemeinschaftspolitik erklärt und hierzu die Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm) erlassen. Nach dieser Richtlinie, die im sechsten Teil des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Lärmminderungsplanung: §§ 47 a bis 47 f BImSchG) in deutsches Recht umgesetzt wurde, ist im Rahmen der Lärmminderungsplanung folgende grundlegende Vorgehensweise vorgeschrieben:

  • Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten nach einheitlichen Bewertungsmethoden (Strategische Lärmkartierung),
  • Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen,
  • Aufstellung von Aktionsplänen auf der Grundlage der Ergebnisse von Lärmkarten mit dem Ziel, den Umgebungslärm so weit erforderlich und insbesondere in Fällen, in denen das Ausmaß der Belastung gesundheitsschädigende Auswirkungen haben kann, zu verhindern und zu mindern und die Umweltqualität in den Fällen zu erhalten, in denen sie zufrieden stellend ist (Lärmaktionsplanung),
  • Die Strategische Lärmkartierung und die Lärmaktionsplanung sind alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.

Gegenstand der Lärmminderungsplanung sind unter anderem Ballungsräume (= Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern). In den Ballungsräumen, zu denen auch Pforzheim gehört, sind Straßen, Schienenwege, Flugplätze und bestimmte Industrie- und Gewerbegelände zu untersuchen. Zuständig für die Lärmminderungsplanung in den Ballungsräumen sind die Gemeinden, im Ballungsraum Pforzheim also die Stadt Pforzheim. Nachdem der Lärmschutz eine zentrale Aufgabe der kommunalen Umweltpolitik darstellt, hat die Stadt Pforzheim die Lärmminderungsplanung im Ballungsraum Pforzheim, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz eigentlich erst in den Jahren 2012 und 2013 durchzuführen war, auf das Jahr 2008 ff vorgezogen.