Bebauungsplan und Grünordnungsplan
Der Bebauungsplan ist eine Ortssatzung, also ein Gesetz, das für jeden Bürger der jeweiligen Gemeinde verbindlich ist. Er setzt in seinem Geltungsbereich, einem Teilgebiet der Gemeinde, parzellenscharf die städtebaulichen Ziele fest, die aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurden. Soll ein Bauvorhaben auf dem Gebiet eines rechtskräftigen Bebauungsplanes realisiert werden, muss es die dort getroffenen Festsetzungen erfüllen, etwa bezüglich der Gebäudehöhe oder -nutzung.
Ein Bebauungsplanverfahren wird nur dann eingeleitet, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Gemeinderat beschließt dies letztlich im Aufstellungsbeschluss. Ein Anspruch seitens der Bürger auf Aufstellung besteht nicht. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt nach dem Verfahren, wie es unter der Rubrik Aufgaben und Einordnung der Bauleitplanung vereinfacht dargestellt ist. Grundlage hierfür ist das Baugesetzbuch, in dem sehr präzise Verfahrensvorschriften vorgesehen sind.
Bestandteile des Bebauungsplanes (B-Plan) sind der zeichnerische Plan im Maßstab 1:500 oder 1:1000, die textlichen Festsetzungen und die Begründung mit Umweltbericht. In einem qualifizierten B-Plan müssen mindestens die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche sowie die örtlichen Verkehrsflächen festgesetzt sein. Die weiteren möglichen Inhalte sind abschließend in § 9 BauGB beschrieben.
Die möglichen Festsetzungen kann man in drei Gruppen unterteilen. Der erste Bereich umfasst die bauliche Nutzung der Grundstücke, der zweite die nicht baulich genutzten Flächen, wie z.B. Straßen oder Grünanlagen, und der dritte die Festsetzungen für Naturschutz und Bepflanzungen.
Zusätzlich können parallel zum Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften im Sinne der Landesbauordnung festgesetzt werden. Diese beinhalten beispielsweise die äußere Gestalt von Gebäuden (Dachformen, Fassaden etc.), den unbebauten Teil der Grundstücke oder Werbeflächen.
Wie auch im Flächennutzungsplan müssen sämtliche für die Planung relevanten Belange gegeneinander abgewogen werden. Diese sollen möglichst frühzeitig durch die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden ermittelt werden. Zur Abwägung der naturschutzrechtlichen Belange wird parallel ein Grünordnungsplan auf Grundlage des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg erstellt, dessen Inhalte in den Bebauungsplan einfließen, soweit sie erforderlich und geeignet sind. Wichtig ist die Darstellung des durch die Planung entstehenden Eingriffs in die Natur.
Im Grünordnungsplan wird dieser Eingriff bilanziert und der entsprechende Ausgleichsbedarf ermittelt. Auf dieser Grundlage werden auf geeigneten Flächen Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung durchgeführt, die die Umweltbeeinträchtigungen durch das jeweils neue Baugebiet ausgleichen sollen (Ausgleichsflächen). Zum Ausgleich der Eingriffe ist die Gemeinde im Rahmen der Abwägung verpflichtet.