Bauleitplanung ist das Werkzeug der Gemeinde, die baulichen und sonstigen Nutzungen des Bodens zu steuern, und somit das wichtigste Instrument der Stadtplanung.
Sie ist durch das Baugesetzbuch (BauGB) und die darauf beruhenden Verordnungen, vor allem die Baunutzungsverordnung und Planzeichenverordnung, geregelt. Hauptziele der Bauleitplanung sind eine geordnete städtebauliche Entwicklung, eine sozialgerechte Bodennutzung und eine menschenwürdige Umwelt. In § 1 BauGB wird zwischen vorbereitender Bauleitplanung, dem Flächennutzungsplan auf der einen Seite, und der verbindlichen Planung, dem Bebauungsplan auf der anderen Seite, unterschieden.
Neben Flächennutzungsplan und Bebauungsplänen kann Planungsrecht außerdem durch andere örtliche Satzungen und Planfeststellungsverfahren (z.B. für überörtliche Straßen) geschaffen werden.
Im Bauleitplanverfahren, das ebenfalls durch das Baugesetzbuch geregelt ist, ist der Abwägungsprozess ein wichtiger Schritt. Hierbei wird deutlich, dass es nicht allein um die Belange der Gemeinde geht, sondern dass diese zum einen mit den Planungen des Bundes und des Landes abgestimmt werden müssen und dass zum anderen die im Grundgesetz garantierte Baufreiheit des Bürgers berücksichtigt werden muss.
Um zu einer möglichst optimalen Lösung zu kommen, wägt die Gemeinde in der Bauleitplanung alle Belange, öffentliche wie private, gegeneinander und untereinander ab. Anregungen dazu erhält sie durch die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden.