Positive Kennzeichnungspflicht
Nehmen die Wahlberechtigten bei der Stimmabgabe Veränderungen ihres Stimmzettels für die Gemeinderats- und Ortschaftsratswahl vor, so müssen sie beachten, dass nur diejenigen Bewerber eine (oder ggf. bis zu drei Stimmen) erhalten, die entsprechend positiv gekennzeichnet wurden. Das Streichen von Bewerbern gilt nicht als positive Kennzeichnung der verbliebenen Bewerber. Dadurch kann es vorkommen, dass die Wahlberechtigten die ihnen zustehende Gesamtstimmenzahl nicht ausnutzen und Stimmen verschenken. Die Pflicht zur positiven Kennzeichnung besteht nicht bei der Europawahl sowie der Landtags und Bundestagswahl!