Zum Inhalt springen
  • Leichter Schneefall 1 °C
  • Kontrast
  • Leichte Sprache

Deutsche Staatsangehörige

Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetz ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.