Ausschluss der Wählbarkeit
Das Recht gewählt zu werden hat verloren, wem das aktive Wahlrecht durch richterlichen Beschluss aberkannt wurde, wer infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Zusätzlich bei Europawahl: wer in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht und die Wählbarkeit zum Europäischen Parlament nicht besitzt.