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Jugendschutz

Generelle Informationen zum Jugendschutz

Aufgabe des Jugendschutzes

Der Kinder- und Jugendschutz gestaltet Rahmenbedingungen für das Alltagsleben von jungen Menschen. Kinder und Jugendliche sollen in ihrer körperlichen, geistigen und sozialen Entwicklung gefördert, und in das gesellschaftliche Leben bewusst integriert werden. Während ihrer Entwicklung schützen die Vorgaben sie vor Gefährungen und sie lernen dadurch mit gefährdenden Situationen bewusst und kritisch umzugehen.

Warum ist Jugendschutz wichtig?

Bedeutung des Jugendschutzes

Kinder und Jugendliche können gesellschaftliche Prozesse oder Bedingungen nicht beeinflussen. Trotzdem sind sie unmittelbar davon betroffen. So können beispielsweise die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt, dem Wohnungsmarkt, strukturelle Gewaltverhältnisse, Umweltbelastungen oder Konsumabhängigkeiten auf junge Menschen einwirken. Vor diesen möglichen Gefährdungen sollen sie geschützt werden.

Jugend- und Familienförderung in Pforzheim

Ansprechpartner und Jugendschutzbeauftragte in Pforzheim sind die Mitarbeiter der Abteilung Jugend- und Familienförderung im Jugend- und Sozialamt. Sie beraten direkt zu Fragen des Jugendschutzes wie z.B. ab welchem Alter Jugendliche arbeiten dürfen. 

Es ist unsere Pflicht, uns im Interesse von jungen Menschen um den Kinder- und Jugendschutz zu bemühen. Hierzu gehören insbesondere die Aufgaben des erzieherischen, des gesetzlichen und des strukturellen Kinder- und Jugendschutzes.

Aktivitäten und Angebote der Jugend- und Familienförderung:

  • Mitarbeit in verschiedenen Gremien zur Verbesserung des Jugendschutzes
  • Unterstützung von Projekten zur Verbesserung des strukturellen und erzieherischen Jugendschutzes
  • Materialversand und Informationsvermittlung
  • Beratung

Gesetzesübersicht zum Jugendschutz

Hier erhalten Sie eine Kurzübersicht zu den gesetzlichen Grundlagen.

Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG)

Dieses Gesetz unterstützt Eltern und Erzieher in ihrem Erziehungsauftrag. Es regelt folgende Bereiche für junge Menschen:

  • Aufenthalt in Gaststätten
  • Abgabe und Verzehr alkoholischer Getränke
  • Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (z.B. Diskos)
  • Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen (z.B. Kino)
  • Zugang zu Videokassetten, DVDs, etc.
  • Anwesenheit in Spielhallen u.ä.
  • Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit
  • Benutzung von Bildschirm-Unterhaltungsgeräten
  • Rauchen in der Öffentlichkeit

Zusätzliche Informationen erhalten Sie bei der Aktion Jugendschutz Baden-Württemberg in Stuttgart.

www.baden-wuerttemberg.jugendschutz.de

 

Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JarbSchG):

Kinder und Jugendliche müssen im Arbeitsleben vor Überforderung, Überbeanspruchung sowie gesundheitlicher und seelischer Gefährdung geschützt werden. Viele Risiken, die ein Arbeitsplatz beinhalten kann, sind Jugendlichen noch nicht bekannt - daher müssen sie besonders begleitet werden. Dafür gibt es das Jugendarbeitsschutzgesetz. Es regelt folgende Punkte:

  • Mindestalter für die Beschäftigung und Ausbildung,
  • Ferienjobs
  • Arbeitszeit
  • Schichtzeit
  • Ruhepausen
  • Tägliche Freizeit
  • Ruhe an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
  • Urlaub
  • Beschäftigungsverbote

Information für Jugendliche können beim Gewerbeaufsichtsamt Karlsruhe, Hebelstr. 1-3, 76133 Karlsruhe, Tel.: 0721/292-4301 angefordert werden oder beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

 

Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS)

Der Jugendmedienschutz regelt den Umgang mit Medien, deren Inhalte Kinder und Jugendliche gefährden. Dazu zählen Inhalte, die unsittlich, verrohend, kriegsverherrlichend sind oder die zu Gewalttaten, Verbrechen oder Rassenhass animieren. Diese Medien unterliegen Beschränkungen:

  • Sie dürfen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten werden
  • Sie dürfen nicht an einem Ort ausgestellt werden, der Kindern und Jugendlichen zugänglich oder für sie einsehbar ist
  • Sie dürfen nicht außerhalb von Geschäftsräumen, in gewerblichen Leihbüchereien und im Versandhandel angeboten werden.
  • Sie dürfen nicht durch öffentlich zugängliche Werbeträger bekannt gemacht werden
  • Mit den verbotenen Inhalten darf nicht geworben werden

Für die Indizierung ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in Bonn zuständig. Sie wird auf Antrag von Institutionen, wie z.B. Jugendämtern tätig.