Sonderrücklagen
dürfen nur für besondere Zwecke des Verwaltungshaushalts gebildet werden, die von der → Allgemeinen Rücklage nicht erfasst werden (also nicht für Zwecke der Haushaltssicherung). Daher kann man Sonderrücklagen quasi als ,,Rückstellung für den laufenden Aufwand" bezeichnen, z. B. für gemeindeeigene Pensions- und Zusatzversorgungseinrichtungen oder zum Ausgleich des Gebührenaufkommens.