Abwasserbeiträge
Die Gemeinden können zur teilweisen Deckung der Kosten, die für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau öffentlicher Einrichtungen (hierunter auch die Anlagen zur Abwasserentsorgung) entstehen, nach § 20 ff Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, den durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile entstehen.
Demzufolge erhebt die Stadt Pforzheim im Auftrag des Eigenbetriebs "Stadtentwässerung Pforzheim- ESP" gemäß der Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen Abwasserbeitragssatzung - ABS) in der Fassung vom 13.12.2011, in Kraft getreten am 01.01.2012, zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag.
Der Abwasserbeitragspflicht unterliegen Grundstücke, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Die Beitragsschuld entsteht, sobald die Möglichkeit besteht, ein Grundstück an den öffentlichen Kanal anzuschließen. Inwieweit die Möglichkeit auch tatsächlich in Anspruch genommen wird, spielt für die Beitragspflicht keine Rolle. Die Höhe des Abwasserbeitrags ist abhängig von der Größe und der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks. Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist.
Grundsätzlich handelt es sich beim Abwasserbeitrag um einen einmaligen Beitrag. Ändern sich jedoch die baulichen Nutzungsmöglichkeiten bzw. Vorteile des Grundstücks, so können nach einer bereits erfolgten Veranlagung erneut weitere Beiträge entstehen (Nachveranlagung). So können z.B. für noch nicht abgerechnete Teilflächen oder für bereits abgerechnete Teilflächen, die zulässigerweise mit weiteren oder mehr Geschossen bebaut werden können oder auch tatsächlich bebaut werden, weitere Beiträge entstehen.
Zuständige Verwaltungsstellen
Freigabevermerk
Stadt Pforzheim, 15.6.2022