Erziehung in einem Heim oder einer anderen betreuten Wohnform beantragen
Schwerwiegende familiäre Probleme können dazu führen, dass Kinder oder Jugendliche in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform untergebracht werden (zum Beispiel betreutes Einzelwohnen, Wohngruppe von mehreren Jugendlichen, Mutter-Kind-Wohngruppe).
Neben der Unterbringung erhalten die Kinder und Jugendlichen dabei
- Unterstützung bei der
- Ausbildung,
- Arbeitsuche und
- allgemeinen Lebensführung,
- therapeutische und pädagogische Hilfen.
Heimerziehung oder Unterbringung in einer anderen betreuten Wohnform ist möglich:
- als vorübergehende Maßnahme, nach der die Kinder oder Jugendlichen wieder in ihre Herkunftsfamilie zurückkehren,
- als vorübergehende Maßnahme, in der die Kinder oder Jugendlichen auf die Unterbringung in einer Pflegefamilie vorbereitet werden oder
- als dauerhafte Maßnahme, die die Kinder oder die Jugendlichen auf ein selbständiges Leben vorbereitet.
Zuständige Verwaltungsstellen
Voraussetzungen
Es gibt schwerwiegende Probleme in der Familie.
Zuständige Stelle
das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Die Stadt Konstanz nimmt die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich als Sorgeberechtigte mit Ihren Problemen an das zuständige Jugendamt. Es beurteilt Ihren Fall und entscheidet, ob die Unterbringung Ihres Kindes außerhalb der Familie eine geeignete Maßnahme ist. Es hilft Ihnen bei der Beantragung und berät Sie auch über andere Hilfemöglichkeiten.
Bewilligt es die Hilfe, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Darin ist festgelegt, wie die Hilfe gestaltet wird und wie lange sie erfolgen soll.
Hinweis: Üblicherweise plant und vereinbart das Jugendamt die Heimerziehung oder die sonstige betreute Wohnform gemeinsam mit der Familie. Bei einer Gefährdung des Kindeswohls kann das Familiengericht Kinder und Jugendliche auch gegen den Willen der Sorgeberechtigten unterbringen lassen. Das passiert vor allem, wenn die Sorgeberechtigten nicht bereit oder nicht in der Lage sind, die Gefahr für das Kind abzuwenden.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Klären Sie direkt mit dem Jugendamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Kosten
Sie müssen sich möglicherweise im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten an den Kosten der Heimerziehung beteiligen.
Hinweise
Neben der Unterbringung in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform gibt es auch die Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie.
Rechtsbehelf
kein
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
Freigabevermerk
06.06.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg