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Informationen Kampfhunden und gefährlichen Hunde

Kampfhunde Kategorie I

Bei diesen Hunderassen wird die Kampfhundeeigenschaft aufgrund rassespezifischer Merkmale vermutet:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pit Bull Terrier

Die Kategorie I trifft auch dann zu, wenn der Hund mit einer anderen Hunderasse gekreuzt wird, also wenn es sich um einen Mischlingshund handelt. Dabei ist es egal, ob die Kreuzung mit einem anderen Hund der Kategorie I, Kategorie II oder mit einer anderen Hunderasse vorgenommen wurde.

Die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft ist widerlegbar. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist eine bestandene Verhaltensprüfung.

Wichtig: Für Hunde, bei denen die Kampfhundeeigenschaft nicht widerlegt ist, besteht ab einem Alter von 6 Monaten ein Leinen- und Maulkorbzwang. Darüber hinaus besteht für die oben genannten Rassen - auch nach bestandener Verhaltensprüfung - ein Leinenzwang.

Kampfhunde Kategorie II

Bei folgenden Hunderassen kann die Kampfhundeeigenschaft vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren vorliegen.

  • Bullmastiff,
  • Staffordshire Bullterrier,
  • Dogo Argentino,
  • Bordeaux Dogge,
  • Filo Braslieiro,
  • Mastin Espanol,
  • Mastino Napoletano,
  • Tosa Inu

Die Kategorie II trifft auch dann zu, wenn der Hund mit einer anderen Hunderasse gekreuzt wird, also wenn es sich um einen Mischlingshund handelt. Dabei ist es egal, ob die Kreuzung mit einem anderen Hund der Kategorie II oder mit einer anderen Hunderasse vorgenommen wurde.

Für Hunde, bei denen die Kampfhundeeigenschaft nicht widerlegt ist, besteht ab einem Alter von 6 Monaten ein Leinen- und Maulkorbzwang. Darüber hinaus besteht für die oben genannten Rassen - auch nach bestandener Verhaltensprüfung - ein Leinenzwang.

Gefährliche Hunde

Als gefährliche Hunde (gemäß der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde) gelten Hunde, aufgrund deren Verhalten angenommen werden kann, dass eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.

Hunde werden als gefährlich (im Sinne der oben genannten Verordnung) eingestuft, wenn sie

  • bissig sind
  • in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen anspringen
  • oder zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen.

Neben weiteren besonderen Halterpflichten gilt für gefährliche Hunde im Sinne der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde ein Leinen- und Maulkorbzwang.