Heimhilfe (Hilfe zur stationären Pflege)
Soweit eigene Einkünfte bzw. Vermögen und das Pflegegeld der Pflegekassen für die Pflege im Heim nicht ausreichen, können Sie beim Jugend- und Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten stellen. Bei Pflegeheimunterbringung ist vorrangig ein Antrag auf Pflegeversicherungsleistungen und - falls nicht bereits vorhanden - die Zuerkennung einer Pflegestufe bei der Pflegekasse zu stellen.
Antragsformulare erhalten Sie direkt beim Jugend- und Sozialamt.
Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz
Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz können Personen beantragen, die als Verfolgte von der zuständigen Landesbehörde anerkannt sind und eine entsprechende Bescheinigung vorlegen. Die Prüfung, ob Ausgleichsleistungen zustehen, erfolgt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII.
Kriegsopferfürsorge
Bitte beachten Sie:
Für alle Leistungen nach dem Entschädigungsrecht (SGB XIV) ist die Stadt Pforzheim (Jugend- und Sozialamt) seit dem 01. Januar 2024 nicht mehr zuständig. Das betrifft auch die Kriegsopferfürsorge.
Die Zuständigkeit wechselte zu den Versorgungsämtern der Landkreise.
Für Personen mit ihrem gewöhnlichem Aufenthalt (i. d. R. der Wohnort) in Pforzheim ist folgendes Versorgungsamt zuständig:
Gemeinsame Dienststelle Soziales Entschädigungsrecht - Landkreis Karlsruhe und Enzkreis
Wolfartsweierer Straße 5
76137 Karlsruhe
ser(at)landratsamt-karlsruhe.de