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Sonderrücklagen

dürfen nur für besondere Zwecke des Verwaltungshaushalts gebildet werden, die von der → Allgemeinen Rücklage nicht erfasst werden (also nicht für Zwecke der Haushaltssicherung). Daher kann man Sonderrücklagen quasi als ,,Rückstellung für den laufenden Aufwand" bezeichnen, z. B. für gemeindeeigene Pensions- und Zusatzversorgungseinrichtungen oder zum Ausgleich des Gebührenaufkommens.