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einmalige Geldleistungen, die für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen erhoben werden (insbesondere für die Erschließung von Grundstücken). Bei der Pflicht zur Beitragszahlung kommt es nicht auf die tatsächliche, sondern nur auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme an.