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Leistung nach dem Landeskatastrophenschutzgesetz für Mitwirkende beantragen

Sie haben als Mitwirkende im Katastrophenschutz, also vor allem als Gemeinde mit ihrer Gemeindefeuerwehr oder als Hilfsorganisation, an einer dienstlichen Veranstaltung des Katastrophenschutzes teilgenommen. Hierdurch hatten Sie Aufwendungen, die Sie nun ersetzt haben wollen. Dies können zum Beispiel Fahrtkosten oder die Kosten für die Nachbeschaffung von Material sein, das in einem Katastrophenschutzeinsatz verbraucht wurde.

Zuständige Verwaltungsstellen

Voraussetzungen

Es muss eine Heranziehung durch die Katastrophenschutzbehörde erfolgt sein. Hierdurch sind bestimmte Auslagen entstanden.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die unteren Katastrophenschutzbehörden

Verfahrensablauf

  • Heranziehung erfolgt.
  • Auslagen entstehen.
  • Auslagen werden durch die Mitwirkende gegebenenfalls der Katastrophenschutzbehörde geltend gemacht.
  • Katastrophenschutzbehörde prüft und zahlt aus.

Fristen

Reichen Sie den Antrag unverzüglich ein.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten

Keine

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG):

    § 56 Absatz 1 Satz 1 Kosten der Bewältigung

Freigabevermerk

22.10.2026 Innenministerium Baden-Württemberg