Das "klassische" Baugenehmigungsverfahren
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens prüft das Baurechtsamt, ob dem geplanten Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Zu diesem Zweck reicht die Bauherrin bzw. der Bauherr einen Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen beim Baurechtsamt ein. Sobald alle relevanten Unterlagen vollständig vorliegen, werden die Angrenzer benachrichtigt und gleichzeitig die Fachbehörden und Ämter, deren Aufgabenbereiche berührt sind, beteiligt.
Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Angrenzer sowie der Fachbehörden und Ämter erfolgt die abschließende Prüfung des Antrages. Nach Abschluss der Antragsprüfung erfolgt – wenn möglich – die Erteilung der Baugenehmigung. Die Baugenehmigung gilt drei Jahre. Sie kann auf Antrag verlängert werden.
Vor Beginn der Bauarbeiten muss neben der Baugenehmigung auch der Baufreigabeschein („Roter Punkt“) erteilt sein.
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Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfumfang der Baurechtsbehörde im Vergleich zum "klassischen" Baugenehmigungsverfahren reduziert. Der Bauherr trägt bei diesem Verfahren selbst die Verantwortung dafür, dass auch alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Hierzu zählen beispielsweise Vorgaben des Brand- oder Denkmalschutzes. Sollte das Bauvorhaben Ausnahmen, Abweichungen oder Befreiungen erfordern, so müssen diese angegeben und beantragt werden.
Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie deren Nebengebäuden und Nebenanlagen kann nur das Kenntnisgabeverfahren oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kann im Übrigen auch bei allen baulichen Anlagen angewandt werden, für die das Kenntnisverfahren zulässig ist.
Vor Beginn der Bauarbeiten muss neben der Baugenehmigung auch der Baufreigabeschein („Roter Punkt“) erteilt sein.
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Das Kenntnisgabeverfahren
Das Kenntnisgabeverfahren kann bei der Errichtung von Wohngebäuden, sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 (ausgenommen Gaststätten), sonstigen baulichen Anlagen die keine Gebäude sind sowie bei Nebengebäuden und Nebenanlagen der vorherig genannten Vorhaben durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass der Standort des Bauvorhabens im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt und dessen Festsetzungen nicht widersprochen wird. Bauvorhaben die im Kenntnisverfahren durchgeführt werden sollen, müssen im Übrigen auch allen anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Eine Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen ist nicht möglich.
Beim Abbruch von baulichen Anlagen ist das Kenntnisverfahren durchzuführen, sofern der Abbruch nicht bereits verfahrensfrei ist.
Bei der Durchführung des Kenntnisgabeverfahrens reduziert sich der Prüfumfang der Baurechtsbehörde auf die Vollständigkeitsprüfung des Antrags. Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in tragen die Verantwortung, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sobald alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, bestätigt die Baurechtsbehörde deren Vollständigkeit.
Liegt die schriftliche Zustimmung der Angrenzer vor, darf zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen mit dem Bau begonnen werden. Liegt keine Zustimmung der Angrenzer vor, darf einen Monat nach Vollständigkeit mit dem Bau begonnen werden.
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Die Bauvoranfrage
Mit einer Bauvoranfrage können Einzelfragen zu einem Bauvorhaben geklärt werden, noch bevor ein Bauantrag eingereicht wird. Die zu klärenden Einzelfragen der Bauvoranfrage müssen konkret ausformuliert sein. Der Bauvorbescheid ist nach seiner Erteilung drei Jahre lang gültig und bindet die Baurechtsbehörde in Bezug auf die gestellten Fragen. Er kann bei Bedarf verlängert werden.
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Verfahrensfreie Vorhaben
Zahlreiche Bauvorhaben dürfen auch ohne Baugenehmigung ausgeführt werden, d.h. für sie muss keine Baugenehmigung bei der Baurechtsbehörde beantragt werden. Welche Bauvorhaben im Innen- und Außenbereich verfahrensfrei sind, kann § 50 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) bzw. dem Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO und im Hinblick auf den Abbruch von baulichen Anlagen § 50 Abs. 3 LBO entnommen werden.
Wichtig: Auch mit verfahrensfreien Bauvorhaben müssen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (wie z.B. Abstandsflächenvorschriften oder Festsetzungen des Bebauungsplanes) eingehalten werden. Dies kann in einigen Fällen dazu führen, dass erforderliche Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen trotz der Verfahrensfreiheit gesondert bei der Baurechtsbehörde beantragt werden müssen.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung
Um ein Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen zu können, wird eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Vorlage beim Notar bzw. beim Grundbuchamt benötigt. Die Baurechtsbehörde bestätigt mittels der Abgeschlossenheitsbescheinigung die bauliche Abgeschlossenheit von Wohnungs- bzw. Teileigentum gegenüber den weiteren Räumen des Gebäudes.
Merkblatt Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Information
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Akteneinsicht
Bauakten der bestehenden Gebäude können in der Registratur des Baurechtsamtes eingesehen werden. Die Akteneinsicht ist gebührenpflichtig und muss im Vorfeld beantragt werden.
Einige Bauakten von älteren Gebäuden, welche vor dem Jahr 1940 errichtet wurden, können im Stadtarchiv eingesehen werden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an die Mitarbeiter des Stadtarchives.
Achtung: Auskünfte werden nur den Eigentümern des jeweiligen Grundstücks erteilt. Sollten Sie eine Auskunft benötigen und nicht Eigentümer des betroffenen Grundstücks sein, müssen Sie eine entsprechende Vollmacht der Eigentümer vorlegen oder ein berechtigtes Interesse nachweisen.
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Schornsteinfeger – Handwerkswesen
Das Stadtgebiet Pforzheim ist in acht Kehrbezirke aufgeteilt. Die Aufteilung der Kehrbezirke sowie die zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind den beigefügten Dateien zu entnehmen. Eine Kehrbezirkskarte mit verbesserter Auflösung und der Möglichkeit nach Ihrer Adresse zu suchen finden Sie im BürgerGIS.
Feuerungsanlagen sind aus Sicherheitsgründen und zum Schutz der Umwelt regelmäßig zu prüfen und reinigen. Man unterscheidet hierbei zwischen hoheitlichen Arbeiten und freien Kehr- und Überprüfungsarbeiten.
Hoheitliche Arbeiten
Die hoheitlichen Arbeiten dürfen nur von dem für den Kehrbezirk bestellten, bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgeführt werden. Sie umfassen insbesondere die Abnahme neuer Feuerungsanlagen, die Führung des Kehrbuchs und die Feuerstättenschau.
Die Feuerstättenschau ist eine regelmäßige Begutachtung sämtlicher Teile der Feuerungsanlagen eines Gebäudes. Sie findet alle drei bis vier Jahre statt. Im Rahmen der Feuerstättenschau erlässt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger einen Feuerstättenbescheid, in dem die erforderlichen freien Kehr- und Überprüfungsarbeiten sowie der Zeitpunkt, bis wann diese Arbeiten erfüllt werden müssen, festgesetzt werden.
Freie Kehr- und Überprüfungsarbeiten
Die freien Kehr- und Überprüfungsarbeiten sind beispielsweise die Reinigung des Schornsteins, die Abgaswegeprüfung und die Immissionsschutzmessung. Welche Arbeiten, in welchem Zeitraum ausgeführt werden müssen, ist im Feuerstättenbescheid des Gebäudes /der Nutzungseinheit festgesetzt.
Anders als früher sind mittlerweile die Eigentümer selbst für die Durchführung der freien Kehr- und Überprüfungsarbeiten verantwortlich. Die Eigentümer müssen dafür einen Schornsteinfegermeister ihrer Wahl beauftragen. Kehr- und Überprüfungsarbeiten können von jedem Schornsteinfegermeister ausgeführt werden.
Der Eigentümer hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten nach jeder Kehrung und Überprüfung schriftlich zu bestätigen, sofern die freien Arbeiten nicht vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgeführt wurden. Hierzu ist die Vorlage eines entsprechenden Vordrucks über die Ausführung sowie ggfs. der Messprotokolle an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erforderlich.
Weitere Informationen zum Download
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wo erhalte ich Auskünfte aus dem Bebauungsplan?
Hier finden Sie Rechtskräftige Bebauungspläne ab 2004, städtebauliche Satzungen (wie z.B. die Stellplatzsatzung) sowie den Flächennutzungsplan. Einzelne Auskünfte aus älteren Bebauungsplänen erhalten Sie bei den zuständigen Sachbearbeitern des jeweiligen Baubezirks.
Vollständige Abzüge eines Bebauungsplanes werden vom Vermessungs- und Liegenschaftsamt gebührenpflichtig ausgestellt.
Wo erhalte ich eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis?
Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis können gebührenpflichtig beim Vermessungs- und Liegenschaftsamt angefragt werden.
Bitte beachten: Auskünfte werden nur den Eigentümern des jeweiligen Grundstücks erteilt. Sollten Sie eine Auskunft benötigen und nicht Eigentümer des betroffenen Grundstücks sein, müssen Sie eine entsprechende Vollmacht der Eigentümer vorlegen.
Wer ist für mein Vorhaben zuständig?
Das Pforzheimer Stadtgebiet und die Ortsteile sind in vier Baubezirke unterteilt. In welchem der vier Baubezirke sich Ihr Grundstück befindet und wer der zuständige Sachbearbeiter des jeweiligen Baubezirks ist, können Sie hier in Erfahrung bringen:
Wo erhalte ich einen Auszug aus dem Grundbuch meines Grundstücks?
Auszüge aus dem Grundbuch können gebührenpflichtig beim Amtsgericht Maulbronn – Grundbuchamt - angefragt werden.
Alternativ können diese beim Vermessungs- & Liegenschaftsamt – Grundbucheinsichtsstelle – eingesehen werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass hier Zusendungen nicht möglich sind und bar gezahlt werden muss. Zudem ist eine Terminvereinbarung erforderlich:
Achtung: Auszüge aus dem Grundbuch werden nur den Eigentümern des jeweiligen Grundstücks ausgestellt. Sollten Sie einen Auszug benötigen und nicht Eigentümer des betroffenen Grundstücks sein, müssen Sie eine entsprechende Vollmacht der Eigentümer vorlegen.