Bauweise
Dei Anordnung von Gebäuden auf dem Baugrundstück im Verhältnis zu den seitlichen Grundstücksgrenzen;
- offen: Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen mit einer Länge bis zu 50 m;
- geschlossen: Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand
- abweichend: bestimmte zulässige Länge wird je nach Anforderung im Bebauungsplan festgesetzt
Behörden (Träger öffentlicher Belange)
Stellen, denen die Wahrnehmung des betreffenden öffentlichen Belanges als öffentliche Aufgabe zur Erledigung im eigenen Namen mit Wirkung nach außen zugewiesen ist; z.B. Forstverwaltung, Gewässerdirektion, Naturschutzverbände, Deutsche Telekom, Industrie- und Handelskammer, benachbarte Gemeinden etc.
Geschossflächenzahl (GFZ)
Verhältnis aller Geschossflächen zur Grundstücksfläche, d.h. eine GFZ von 0,8 mit einer GRZ von 0,4 bedeutet: das Grundstück kann bis zu 40 % bebaut werden, die Geschossfläche kann unter Berücksichtigung der GRZ und der zulässigen Geschossanzahl max. 80 % der Grundstücksfläche betragen
Träger öffentlicher Belange
Stellen, denen die Wahrnehmung des betreffenden öffentlichen Belangs als öffentliche Aufgabe zur Erledigung im eigenen Namen nach außen zugewiesen ist; z.B. Forstverwaltung, Gewässerdirektion, Naturschutzverbände, Deutsche Telekom, Industrie- und Handelskammer, benachbarte Gemeinden etc.