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Wahlgrundsätze

Allgemein

Die Allgemeinheit der Wahl besagt, dass alle Bürger unabhängig von Geschlecht, Rasse, Einkommen oder Besitz, Stand, Bildung oder Religionszugehörigkeit ein Stimmrecht haben.

Unmittelbar

Die Unmittelbarkeit der Wahl bedeutet Direktwahl der Bewerber bzw. Parteien, das heißt zwischen Wählern und Gewählten gibt es keine Wahldelegierten, die erst ihrerseits die eigentliche Wahl vornehmen.

Frei

Freie Wahl bedeutet vor allem, dass der Wähler sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann. Durch die Wahlfreiheit soll eine freie, umfassende Wahlbetätigung vor und nach der Wahl geschützt werden.

Gleich 

Die Wahlgleichheit bedeutet das Verbot, das Stimmengewicht der Wahlberechtigten nach Bildung, Religion, Vermögen, Rasse, Geschlecht oder politischer Einstellung zu differenzieren.

Der Grundsatz der gleichen Wahl besagt außerdem, dass jedermann sein Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können soll.

Geheim 

Der Grundsatz der geheimen Wahl verlangt, dass durch geeignete Maßnahmen (Sicherungen wie Wahlzellen, verdeckte Stimmabgabe, versiegelte Wahlurne usw.) sichergestellt ist, dass nicht festgestellt werden kann, wie der einzelne gewählt hat, die Stimme also unbeeinflusst abgegeben werden kann. Für den einzelnen muss es ohne weiteres möglich sein, seine Wahlentscheidung geheim zu halten.

Bei der Briefwahl muss vom Wähler eine Erklärung an Eides statt, dass die Stimmabgabe geheim erfolgt, abgegeben werden. Auf diese Weise wird auch hier der Geheimhaltungsgrundsatz gewährleistet.