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Stimmabgabe

Gemeinderats- und Ortschaftsratswahl: 

Der Wahlberechtigte hat die Möglichkeit den Stimmzettel des bevorzugten Wahlvorschlags unverändert abzugeben oder aber im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Kennzeichnungen bzw. Veränderungen vorzunehmen.

Im ersteren Fall erhält jeder Bewerber, der auf dem Stimmzettel vorgedruckt ist, eine Stimme. Bei Veränderungen eines oder mehrerer Stimmzettel ist so vorzugehen, dass Bewerber, die eine Stimme erhalten sollen, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens und der Bewerbernummer oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt gekennzeichnet werden. Bewerber, die zwei oder drei Stimmen bekommen sollen, werden durch die Ziffern "2" oder "3" hinter dem Namen oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt gekennzeichnet.

Oberbürgermeisterwahl:

Der Wähler hat nur eine Stimme und kann diese entweder durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen oder durch Eintragung eines Vor- und Nachnamens einer wählbaren Person in der freien Zeile vergeben.

Bundestagswahl:

Hier hat der Wähler pro Erst- und Zweitstimme jeweils eine Stimme. Diese Stimme kann er vergeben, in dem er hinter dem vorgedruckten Namen des Bewerbers (Erststimme) bzw. dem vorgedruckten Namen der Partei (Zweitstimme) ein Kreuz setzt.

Europawahl:

Der Wähler hat nur eine Stimme und kann diese durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen des Wahlvorschlags vergeben. 

Landtagswahl:
Auch hier hat der Wähler nur eine Stimme und kann diese durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen des Wahlvorschlages vergeben.