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Düsseldorfer Tabelle

Hinweis

Die Hälfte des Kindergelds in Höhe von 125,00 Euro muss beim Tabellenunterhalt abgezogen werden (§ 1612 b BGB).

Die Unterhaltshöhe, die für ein Kind bezahlt werden muss, ist in der Düsseldorfer Tabelle geregelt.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1603, 1581 BGB) ist ein Elternteil aber nur unterhaltspflichtig, wenn er diesen auch bezahlen kann. Es kommt also darauf an, ob der Unterhaltspflichtige aufgrund seiner Einkommensverhältnisse und sonstiger Verpflichtungen tatsächlich "leistungsfähig" ist.

Als notwendiger finanzieller Eigenbedarf (= kleiner Selbstbehalt) gilt derzeit eine Höhe von 1.450 Euro für ein erwerbspflichtiges Elternteil, bzw. 1.200 Euro für einen nichterwerbspflichtiges Elternteil. Nur wenn das Einkommen über dieser Grenze liegt, kann Unterhalt von dem betreffenden Elternteil verlangt werden.

Mindestunterhalt ab 01.01.2024

Altersstufe 
1
(0-5 Jahre)
355,00 EUR*
2
(6-11 Jahre)
426,00 EUR*
3
(12-17 Jahre)
520,00 EUR*
 * Das Kindergeld ist bereits angerechnet