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Informationen zur Vaterschaft

Vater ist der Mann,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Vaterschaftsanerkennung:

Die Vaterschaft muss öffentlich beurkundet werden. Hierzu sind folgende Stellen berechtigt:

  • der Notar
  • der Standesbeamte
  • der Urkundsbeamte beim Amtsgericht
  • der Urkundsbeamte beim Jugendamt
  • der Konsularbeamte
  • das Prozessgericht, bei dem eine Vaterschaftsklage anhängig ist

Die Beurkundung beim Jugend- und Sozialamt Pforzheim ist gebührenfrei. Bei allen anderen Stellen werden Gebühren erhoben.
Damit die Vaterschaftsanerkennung wirksam wird, muss die Kindesmutter zustimmen. Verweigert die Mutter die Zustimmung oder gibt die Zustimmung nicht innerhalb eines Jahres nach Vaterschaftsanerkennung ab, so kann der Vater die Vaterschaft widerrufen. Andernfalls kann er Vaterschaftsfeststellungsklage erheben.

Wer ist der Vater eines Kindes, das kurz vor der Scheidung geboren wird?

Wird das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages, aber vor Rechtskraft der Scheidung, geboren, so kann der tatsächliche Vater die Vaterschaft wirksam anerkennen, wenn alle Beteiligten, also der Ehemann der Mutter und die Mutter, dieser Anerkennung zustimmen. Die Vaterschaftsanerkennung wird in diesem Fall frühestens mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam.

Wer kann die Vaterschaft anfechten?

Ein Anfechtungsrecht haben die Mutter, das Kind und der derzeit geltende Vater. Die Anfechtungsfrist beträgt generell 2 Jahre. Bei der Mutter läuft diese Frist ab Geburt, bei den anderen Beteiligten 2 Jahre nach Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen. Falls der gesetzliche Vertreter des Kindes diese Frist versäumt, kann das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit klagen.

Was passiert, wenn der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt oder mehrere Männer als Vater in Betracht kommen?

In diesem Fall bleibt nur die Vaterschaftsfeststellungsklage beim Familiengericht. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat. Da in diesen Verfahren kein Anwaltszwang herrscht, kann die Klage von der Mutter oder dem mutmaßlichen Vater selbst eingereicht werden.

Falls die Mutter hierbei Unterstützung braucht, kann sie sich beim zuständigen Jugendamt beraten lassen und gegebenenfalls eine Beistandschaft beantragen. Das Jugendamt nimmt sodann die Prozessvertretung für das Kind wahr.

Im Prozess wird dann durch Gutachten ("Vaterschaftstest") geklärt, ob die beklagte Person tatsächlich Vater ist oder nicht. Sollten mehrere Männer in Betracht kommen, so kann durch das Gutachten geklärt werden, welcher der fraglichen Personen tatsächlich der Vater ist.

Sollte der Mann, gegen den geklagt wurde, als Vater festgestellt werden, so trägt dieser auch die Kosten. Diese betragen derzeit ca. 2.500 EUR.

Sollten die Eltern eine außergerichtliche Lösung wünschen, so können sie sich im Internet unter dem Stichwort "Vaterschaftstest" Adressen von Instituten auswählen, die einen Vaterschaftstest anbieten.

Verfahren auf Klärung der Vaterschaft

Die neue Regelung sieht vor, dass Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung haben. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.

Der Anspruch ist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen.

Wird die Einwilligung versagt, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden. Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.

Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z.B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.