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Zuführung zum Verwaltungshaushalt (vom Vermögenshaushalt):

darf dann vorgenommen werden, wenn trotz sparsamer Haushaltspolitik und trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten → kein Haushaltsausgleich im Verwaltungshaushalt erzielt werden kann. Konkret kommen für diese Zuführung Entnahmen aus ¡ Rücklagen und Erlöse aus der Veräußerung von Vermögen in Frage.