Zuführung zum Verwaltungshaushalt (vom Vermögenshaushalt):
darf dann vorgenommen werden, wenn trotz sparsamer Haushaltspolitik und trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten → kein Haushaltsausgleich im Verwaltungshaushalt erzielt werden kann. Konkret kommen für diese Zuführung Entnahmen aus ¡ Rücklagen und Erlöse aus der Veräußerung von Vermögen in Frage.