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Verpflichtungsermächtigungen

Anlage des Haushaltsplans, in der sich die Gemeinde verpflichtet, über mehrere Haushaltsjahre hinweg Ausgaben für Investitionen oder Investitionsförderungsmassnahmen zu leisten. Die Gemeinde ermächtigt sich durch die Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen zu finanziellen Belastungen in künftigen Jahren, wobei deren Finanzierung aber gesichert scheinen muss (der Haushaltsausgleich in diesen künftigen Jahren darf durch die Verpflichtungsermächtigungen nicht gefährdet werden).