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Kassenwirksamkeitsprinzip

der Haushaltsgrundsatz, dass nur solche Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan veranschlagt werden sollen, die im Haushaltsjahr voraussichtlich auch tatsächlich eingehen werden bzw. geleistet werden müssen. Verpflichtungen, die erst in späteren Jahren ausgabenwirksam werden, sind durch → Verpflichtungsermächtigungen haushaltsmäßig abzusichern.