Grunderwerbsteuer
knüpft an den Erwerb eines Grundstücks oder die Verwertungsmöglichkeit über ein Grundstück an. Ihr unterliegen insbesondere Kaufverträge und sonstige Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründen. Die Steuer beträgt 5 % des Kaufpreises (§ 11 GrEStG) und steht den Ländern zu, welche sie aber ganz oder teilweise den Gemeinden überlassen können.