Reiseverkehr - mit Heimtieren einreisen
Für den Reiseverkehr mit Heimtieren wie Hunde, Katzen und Frettchen gelten strenge Anforderungen.
Ziel ist es, die Einschleppung von Tollwut zu vermeiden.
Deshalb ist es wichtig, dass Sie
- sich schon vor Antritt der Reise gründlich über die bestehenden Regelungen der verschiedenen Reiseländer informieren und
- auch an die Wiedereinreise nach Deutschland denken.
Tiere, die die geforderten Bestimmungen nicht erfüllen, müssen
- auf Kosten des Halters, der sie einführt, in das Herkunftsland zurückgeschickt oder
- für die Dauer von angeordneten Maßnahmen kostenpflichtig in amtlicher Quarantäne, in der Regel in einem Tierheim, untergebracht werden.
Bei einem Krankheitsverdacht ist sogar die Tötung zulässig.
Die Anforderungen im Reiseverkehr und bei Reiserückkehr mit Heimtieren sind abhängig vom jeweiligen Reiseland.
Unterschieden wird unter anderem zwischen
- Reisen innerhalb der Europäischen Union,
- Tiereinfuhr aus gelisteten Drittländern und
- Tiereinfuhr aus nicht gelisteten Drittländern.
In der Regel benötigen Sie für Ihr Heimtier:
- wirksame Tollwutimpfung. Eine Impfung ist bei Heimtieren frühestens im Alter von 12 Wochen möglich.
- Heimtierausweis (mit Nachweis der Tollwutimpfung)
- Kennzeichnung durch einen elektronischen Transponder
Bis Juli 2011 war die Kennzeichnung durch eine Tätowierung zulässig. Diese wird weiterhin anerkannt für Tiere, die vor diesem Datum gekennzeichnet worden sind. - Nachweis der Wirksamkeit der Tollwutimpfung durch Impftiterbestimmung (nur bei Einreise, auch Wiedereinreise aus nicht gelisteten Drittländern)
- Einhalten einer Karenzzeit von drei Monaten nach Impftiterbestimmung vor der Einreise aus nicht gelisteten Drittländern, gilt nicht für Wiedereinreisen
Hinweis: Weitere Auskünfte über die Anforderungen, die für die Einfuhr von Heimtieren in Drittländer (Nicht-EU-Länder) gelten, müssen Sie vor Reisebeginn rechtzeitig bei der jeweiligen Botschaft einholen. Einige Länder verlangen beispielsweise zusätzlich eine Behandlung gegen bestimmte Parasiten.
Zuständige Verwaltungsstellen
Voraussetzungen
- Im Reiseverkehr müssen die betreffenden Tiere von ihren Eigentümern oder einer beauftragten Person begleitet werden.
- Die Tiere dürfen nicht für den Verkauf oder für eine Eigentumsübertragung bestimmt sein.
- Maximal 5 Heimtiere pro Person.
- Mindestalter von Hunden und Katzen im Reiseverkehr innerhalb der EU und aus gelisteten Drittländern liegt bei 15 Wochen.
Bei Einreise aus nicht gelisteten Drittländern kommen folgende Zeiten dazu für- die Tollwut-Impftiterbestimmung und
- die Karenzzeit.
- Einreise bei Flugreisen über
- Grenzkontrollstellen oder
- gelistete Eingangskontrollstellen (in Baden-Württemberg nur der Flughafen Stuttgart als gelistete Eingangskontrollstelle).
Zuständige Stelle
die für Ihren Wohnort zuständige untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt)
Das Veterinäramt finden Sie,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: bei der Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: beim Landratsamt
Darüber hinaus bieten viele Kleintierpraxen ihre Unterstützung an.
Hinweis: keine Einfuhrgenehmigungen für Welpen unter 15 Wochen, da jüngere Heimtiere keinen wirksamen Tollwut-Impfschutz haben können.
Verfahrensablauf
Bei Flugreisen können Sie mit Ihrem Heimtier in Baden-Württemberg nur über die Eingangskontrollstelle des Flughafens Stuttgart mit dem Flugzeug einreisen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Heimtierpass der EU oder analoges Dokument zum Nachweis der Tollwutimpfung
- gegebenenfalls amtstierärztliches Zeugnis und Nachweis der Tollwut-Impftiterbestimmung
Kosten
keine
Vertiefende Informationen
- Reisen innerhalb der Europäischen Union
- Tiereinfuhr aus gelisteten Drittländern
- Tiereinfuhr aus anderen Drittländern
- In den Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes sind für manche Länder die Bestimmungen zum Reisen mit Heimtieren enthalten.
Hinweise
Wie Sie einen Heimtierausweis beantragen können, erfahren Sie in der Leistungssbeschreibung "Heimtierausweis (Pet Passport)".
Rechtsbehelf
keiner
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärung zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
Freigabevermerk
13.09.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg