Plakatierung an Straßen - Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen
Mit Plakaten soll eine Vielzahl von Personen auf Veranstaltungen, Wahlen oder Aktionen hingewiesen werden.
Straßen sind in der Regel der Öffentlichkeit gewidmet, dem Gemeingebrauch.
Das Anbringen von Plakaten ist die Nutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Es liegt eine Sondernutzung vor.
Beispiele:
- Für gewerbliche oder nicht gewerbliche Zwecke (beispielsweise durch Verbände, vom Finanzamt bestätigte gemeinnützige Vereine und Kirchen) werden
- Info- beziehungsweise Promotionsstände aufgestellt,
- Werbeschriften auf Tischen oder von Ständen aus verteilt oder
- im öffentlichen Straßenraum Veranstaltungshinweise (beispielsweise Hinweise auf Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Konzerte, Aufführungen, Messen, Märkte) plakatiert oder
- politische Parteien, Organisationen und Wählervereinigungen machen mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen auf sich aufmerksam.
Wer Plakate im öffentlichen Straßenraum anbringen möchte, braucht in der Regel eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis).
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Verwaltungsstellen
Voraussetzungen
Das Anbringen von Plakaten im innerörtlichen Bereich unterliegt, neben den gesetzlichen Vorgaben, kommunalen Regelungen. Diese sind in Satzungen oder Polizeiverordnungen aufgenommen.
Sie bestimmen in der Regel
- welche Institutionen plakatieren dürfen,
- für welche Anlässe plakatiert werden darf,
- Größe und Anzahl der Plakate,
- Plakatierungsorte und -dauer.
Die kommunalen Richtlinien verfolgen zwei Ziele: Sie sollen den Bedürfnissen der Kulturveranstalter gerecht werden sowie das Stadt- und Straßenbild erhalten beziehungsweise verbessern.
Zuständige Stelle
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Bereich die betroffene Straße liegt
Verfahrensablauf
Für das Anbringen von Plakaten brauchen Sie die Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis). Sie müssen die Sondernutzungserlaubnis persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen. Die zuständige Stelle überprüft die Unterlagen, die Sie Ihrem Antrag beigefügt haben. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie die Sondernutzungserlaubnis, jeweils einzelfallbezogen für spezielle Standorte. Außerhalb dieser zugelassenen Werbeflächen dürfen Sie nicht plakatieren. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Hinweis: Wenn Sie auch eine straßenverkehrsrechtliche Sondernutzungserlaubnis beantragen müssen, können Sie beide Anträge gleichzeitig einreichen.
Fristen
vor der Plakatierung
Erfragen Sie die genauen Fristen bei der zuständigen Stelle.
Erforderliche Unterlagen
gegebenenfalls Entwurf des Werbeplakats
Kosten
Für die Plakatierungserlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,00 € sowie eine
Sondernutzungsgebühr in Höhe von 5,00 € pro Quadratmeter und Tag berechnet.
Die Mindestgebühr pro Plakat und Tag beträgt 1,24 €.
Genehmigt werden maximal 100 Plakate (Werbung für Veranstaltungen außerhalb Pforzheims grundsätzlich maximal 30 Plakate).
Für Vereine oder gemeinnützige Institutionen wird für einen Zeitraum von 14 Tagen keine
Sondernutzungsgebühr berechnet. Sofern die Plakatierung über einen längeren Zeitraum andauern soll, wird ab dem 15. Tag eine Sondernutzungsgebühr von 1,00 € pro Quadratmeter und Tag berechnet.
Für jedes genehmigte Plakat wird ein Kontrollaufkleber mit einer laufenden Nummer ausgegeben, hierfür ist pro Aufkleber ein Auslagenersatz von 0,15 € zu entrichten.
Sonstiges
An anderen Stellen im Ort außer an Ortsdurchfahrten ist das Plakatieren verboten.
Rechtsgrundlage
- Ortsrecht der Stadt oder Gemeinde
- örtliche Sondernutzungssatzung
- Polizeiverordnung
- §§ 16 - 19 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Sondernutzung)
- § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) (Sondernutzung)
- § 8a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) (Straßenanlieger)
- § 32 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Verkehrshindernisse)
- § 33 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Verkehrsbeeinträchtigungen)
- § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen)
- § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die interkommunal abgestimmte Fassung wurde zuletzt am 19.09.2022 freigegeben.