Chemikalienrecht
Die Vielzahl an chemischen Stoffen oder Zubereitungen, die in den verschiedensten Bereichen Anwendung finden oder in die Umwelt entlassen werden, erfordern zum Schutz des Menschen und der Umwelt entsprechend umfangreiche gesetzliche Regelungen. Grundsätzlich verantwortlich für die toxikologischen und ökotoxikologischen Auswirkungen eines Stoffes ist der Verursacher, nicht der Anwender oder Verbraucher.
Im Bezug auf die Überwachung und den Vollzug des Chemikalienrechts (u. a. auch für den stofflichen Verbraucherschutz) ist das Amt für Umweltschutz zuständig für die Einhaltung von:
- chemikalienrechtlichen Vorschriften insbesondere zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien bei Herstellern oder Einführern von Chemikalien nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und künftiger GHS-Verordnung.
- Verwendungsbeschränkungen und -verbote für das Herstellen und Verwenden bestimmter Chemikalien und Erzeugnisse (GefStoffV).
- Handelsbeschränkungen und -verbote für das Inverkehrbringen bestimmter Chemikalien und Erzeugnisse nach Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
- Beschränkungen und Verbote für die Verwendung von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV). Hier ist insbesondere der Umgang mit dem Kältemittel Chlordifluormethan (R 22) geregelt.
- emissionsbegrenzenden Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, sowie der Rückgewinnung und Rücknahme der gebrauchten flourierten Stoffe nach Chemikalienklimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
- Handelsbeschränkungen für lösemittelhaltige Farben und Lacke zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung - ChemVOCFarbV)
Zuständige Verwaltungsstellen
Zuständige Stelle
Rechtlichen Fragen: Telefon +49 7231 39 2189
Freigabevermerk
Stadt Pforzheim