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Landtagswahl Baden-Württemberg

Wann wird gewählt?

  • Zuletzt am 14. März 2021
  • Wahlperiode: 5 Jahre
  • Nächster Wahltermin: 8. März 2026

Wer wird gewählt?

  • Die Abgeordneten des Landtags

Was ist der Landtag?

Der Landtag ist das Parlament des Landes

  • Sitz: Stuttgart
  • Der Landtag besteht aus derzeit 154 Abgeordneten
  • Aufgaben:
    • Bildung der Staatsregierung 
    • Wahl des Ministerpräsidenten
    • Gesetzgebungsrecht 
    • Haushaltsrecht ( Budgetrecht )
    • Kontrolle der Staatsregierung 

www.landtag-bw.de

Wer darf wählen bzw. wer besitzt das "aktive Wahlrecht"?

Wählen darf, wer

  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält, 
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
  • die deutsche Staatsangehörigkeit hat.

Wer kann gewählt werden?

  • Die Wählbarkeit (das "passive Wahlrecht") ist die Fähigkeit, als Bewerber zur Landtagswahl aufgestellt und gewählt zu werden. Wählbar ist, wer wahlberechtigt ist, am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer infolge Richterspruches die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
    Ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in dem Wahlkreis, in dem die Kandidatur erfolgt, ist nicht erforderlich. Die Wählbarkeit wird durch eine Bescheinigung der Gemeinde bestätigt.
  • Bei den Landtagswahlen entscheiden die Bürgerinnen und Bürger darüber, welche Parteien im neuen Landtag vertreten sind, wie viele Parlamentsitze sie jeweils erhalten und welche Abgeordneten konkret in den Landtag einziehen.

Wer wird in das Wählerverzeichnis eingetragen?

Das Wahlrecht kann nur ausgeübt werden, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.

Die Grundlage für die Eintragung in das Wählerverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde. Wenn Sie am 42. Tag (Stichtag) vor der Landtagswahl in einer Gemeinde Ihren Hauptwohnsitz haben, werden Sie automatisch in das dementsprechende Wählerverzeichnis eingetragen.

Die Gemeinde benachrichtigt Sie spätestens drei Wochen vor dem Wahltag mit einer Wahlbenachrichtigung.

Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie bei Ihrer Gemeinde unverzüglich nachfragen, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.

Wenn Sie nach diesem Stichtag umziehen oder neu eine Wohnung begründen, erfolgt keine automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes.

Sie können beantragen, in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen zu werden, oder Sie können bei der Gemeinde Ihres alten Wohnortes einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl Ihre Stimme abgeben.

Einen solchen Antrag können auch Personen ohne Wohnung stellen, die sich gewöhnlich in Baden-Württemberg aufhalten.

    Wie wird gewählt?

    • Das Landtagswahlrecht wurde umfassend reformiert. Künftig werden die Wähler im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage zwei Stimmen haben, eine für einen Direktkandidaten im Wahlkreis (Kreiswahlvorschlag), eine für die Landesliste einer Partei.

    • Die Wahllokale sind zwischen 8 und 18 Uhr geöffnet. Im Wahllokal legen Sie Ihre Wahlbenachrichtigung oder Ihren Ausweis/Pass vor und erhalten einen Stimmzettel.

    • Sie gehen in eine Wahlkabine, füllen den Stimmzettel aus und falten ihn dort so, dass Ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Danach werfen Sie den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.

      Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne das Wahlamt.

    • Informationen, welche Wahllokale rollstuhlgerecht sind, finden Sie hier:

    Übersicht rollstuhlgerechte Wahllokale