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Zweckbindung von Einnahmen

auch: zweckgebundene Einnahmen; zur Zweckbindung von Einnahmen ist ein ausdrücklicher Vermerk im Haushaltsplan nötig. Denn nach dem Haushaltsgrundsatz der Gesamtdeckung dürfen Einnahmen nur dann zur Deckung bestimmter Ausgaben zweckgebunden werden, wenn - dies durch Gesetz vorgeschrieben ist (z. B. bei besonderen Schlüsselzuweisungen) oder - sich die Zweckbindung aus der Natur/Herkunft der Einnahme ergibt (z. B. bei Schenkungen).